Rechtlicher Schutz von Werken

Rechtlicher Schutz

Der Urheber hat an seinem geschützten Werk zwei Arten von Rechten, die man in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte aufteilt.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte beinhalten drei Rechtsansprüche:

  • Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG),

  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 (UrhG)

  • Schutz der Werkintegrität (§ 14 UrhG)

Mit dem Schutz der Werkintegrität ist dabei das Recht gemeint, Entstellungen zu verbieten.

Verwertungsrechte

Das Verwertungsrecht regelt, wie mit Werken verfahren werden darf. Sämtliche Rechte an der Nutzung des Werkes stehen ausschließlich dem Urheber zu. Er alleine hat das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu senden, durch Bild- oder Tonträger wiederzugeben, sowie es zu bearbeiten und umzugestalten.

Hieran ändert auch die digitalisierte Verbreitung der Werke im Internet nichts. Dieser Schutz bedeutet, dass man im Internet gefundene Bilder oder Tondateien nicht einfach auf seine eigene Webseite stellen darf, um diese aufzupeppen. Dies gilt ebenso für das Einscannen von Bildern oder Einspielen von Musik von CDs. In jedem Fall muss der jeweilige Urheber der Dateien, Texte oder Bilder seine Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilen, wenn man dessen Daten verwenden möchte.

Copyright-Kennzeichnung unnötig

Zur Verdeutlichung ist es allgemein üblich, auf international zugreifbaren Webseiten die Werke mit "Copyright" oder dem Symbol ( zu kennzeichnen. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Der Rückschluss, dass Daten ohne Copyright-Vermerke problemlos verwendet werden dürfen, ist falsch.