Recht: Schutz von geistigem Eigentum

Software-Patente

"Normale" Software ist nicht patentierbar. Die Patentierbarkeit ist von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen anerkannt worden, so zum Beispiel, wenn sie zugleich den neuen, zuvor nicht möglichen Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage bewirkt. Es muss eine neue "Brauchbarkeit" entstehen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Frage des Schutzes von Software des Urhebergesetzes bedient, in dem der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen ausdrücklich und teilweise in eigenen Abschnitten geregelt ist.

Damit die Anmeldung eines Patents für eine technische Erfindung erfolgreich ist, müssen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss sich um eine Neuheit handeln.

  • Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

  • Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein.

Eine Erfindung gilt dann als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist dann Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung des Rechts. Der Antrag und seine Beschreibung, die die Erfindung kennzeichnen, sowie der Anspruch auf Eintragung müssen dargelegt werden. Die zur Verdeutlichung nötigen Anlagen wie etwa Zeichnungen sind mit einzureichen. Auf den Antrag hin prüft das deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung im Hinblick auf die genannten Schutzvoraussetzungen. Wird der Antrag positiv beschieden, kann der Antragsteller als wesentliche Wirkung in der Folgezeit das Patentrecht an der Erfindung für sich in Anspruch nehmen. Daraus leitet sich ab, dass seine Entscheidung beim Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Anwenden und Anbieten zur Anwendung im Inland ausschlaggebend ist.