Kündigung ohne Abmahnung

Rauchen gefährdet den Job

Auch ein nur einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot kann einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., verweist auf ein veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 27. August 2013 (Az. 3 Sa 30/12). Danach kann auch ein nur einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Der Kläger war als Spritzlackierer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit Lackierarbeiten und beschäftigte regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. In dem Arbeitsvertrag wurde geregelt, dass das Rauchen in den Betriebsräumen nicht gestattet ist. Zusätzlich sind in verschiedenen Betriebsräumen Rauchverbotsschilder angebracht. Das Rauchen ist im Pausenraum erlaubt; außerdem können die Mitarbeiter Raucherpausen einlegen, die mit 10 Minuten/Pause von der Arbeitszeit abgezogen werden. Der Kläger hat unstreitig einmal gegen das Rauchverbot verstoßen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Außerordentliche Kündigung unwirksam

Das Arbeitsgericht sah die ordentliche Kündigung als wirksam und die außerordentliche als unwirksam an. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, so Franzen.

Grundsätzlich könne nach Ansicht des 3. Senates des LAG Schleswig-Holstein bereits ein einmaliger Verstoß gegen ein Rauchverbot geeignet sein, einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu bilden. Auch die Vereinbarung eines Rauchverbots im Arbeitsvertrag ist zulässig. Allerdings sei hier die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Das Gericht maß dabei dem Umstand wesentliches Gewicht bei, das die ordentliche Kündigungsfrist nur 12 Werktage betrug. Der Beklagten sei es zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf dieser Frist fortzuführen.