Ohne Firewall kein Kredit?

Vielfältige EDV-Risiken

Durch das KonTraG wurde insbesondere §289 Abs. 1 HGB geändert, der die Bilanzierung betrifft. Seit 1998 muss ein Unternehmen im Lagebericht, der den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Geschäftsjahr darstellt, auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung eingehen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) empfiehlt, dass dabei all jene Risiken darzustellen sind, die als "wesentlich" gelten können und die sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von etwa zwei Jahren nach dem Abschluss-Stichtag des Geschäftsjahres voraussichtlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken werden (Ziffer 3.1.3.2. des IDW-Rechnungslegungsstandards: Aufstellung des Lageberichts). Damit verpflichtet das KonTraG zur Überprüfung der EDV auf ihre Sicherheit; im Lagebericht sind die erkannten Risiken auch anzugeben. Wird der Lagebericht trotz Kenntnis der Risiken fehlerhaft aufgestellt, drohen Geldbußen und Schadenersatz gegen die Gesellschaft sowie deren Geschäftsführung.