Noch vieles im Fluß

Weniger die Technik, sondern vielmehr die rechtlichen Rahmenbedingungen stellen Anbieter und Kunden beim elektronischen Handel vor Probleme. Dies gilt beispielsweise für die Rechtsverbindlichkeit von Online-Transaktionen und die Haftung.

Von: Kai-Oliver Detken

Technisch gesehen, ist es relativ einfach, ein Online-Bestellsystem einzurichten. Wesentlich schwieriger ist es, dieses juristisch "wasserdicht" zu machen. Deutsche Juristen stehen der Anerkennung von Verträgen, die per E-Mail oder Computer geschlossen werden, offen gegenüber. Willenserklärungen, die jemand auf elektronischem Wege über Datenleitungen abgibt, werden als ebenso rechtsverbindlich erachtet, wie Erklärungen, die jemand mündlich oder schriftlich abgibt.

Es gibt aber Ausnahmen. Dies ist der Fall, wenn die Schriftform vorgeschrieben ist, etwa bei Grundstücksverkäufen. Dann bedarf es laut §126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig unterzeichnet hat. Elektronische Dokumente gehören nicht dazu, weil sie nicht "direkt" gelesen werden können, sondern nur mit Hilfe von Hard- und Software.

In der Praxis bedeutet dies, daß überall dort, wo der Gesetzgeber keine Schriftform fordert und zwischen Käufer und Anbieter keine entsprechende Vereinbarung existiert, Verträge gültig sind, auch wenn sie per E-Mail geschlossen wurden.