Lieferung von Standardsoftware richtet sich nach Kaufrecht

Ein Vertrag über die Lieferung von Standardsoftware zur Abwicklung von Zulieferungen an ein Großunternehmen ist nach Kaufrecht zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sie auf das System des Unternehmens zugeschnitten sein soll.

Denn es handelt sich laut Begründung des Landgerichts Bonn immer noch um Software, die als solche keine Individuallösung für den Auftraggeber darstellt (LG Bonn, 11-O-170/05, Urteil vom 31.10.2006). Das ergebe sich aus der Typenbeschreibung der zu liefernden Software in den Rechnungen und Auftragsbestätigungen der Beklagten. Auf den Urteilsspruch macht das RechtsanwaltsTEAM.de aufmerksam.

Daraus, dass das System zugeschnitten sein sollte, folgere nichts anderes. Es gehe dabei immer noch um Software, die als solche keine Individuallösung für die Klägerin war. Solche Verträge sind nach Kaufrecht abzuwickeln. Wenn Hardware zum Beispiel in Form von Instruktionen mitgeliefert sein sollte, würde das am Vertragstyp nichts ändern. Es stellt einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar, wenn der Lieferabruf nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend verarbeitet werden kann. Ebenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt der Mangel, wenn sich kein ordnungsgemäßer Datenexport durchführen lässt, da die Felder nicht in der richtigen Form angelegt sind. (Detlef Scholz)

tecCHANNEL Shop und Preisvergleich

Links zum Thema Software

Angebot

eBooks (50 % Preisvorteil)

eBooks zum Thema Software

Software-Shop

Software bei tecCHANNEL.de

Mobile-Shop

Software für mobile Endgeräte