Kündigung von Arbeitnehmern mit Kindern wird schwieriger

Es könnte künftig noch schwieriger werden, Arbeitnehmer mit Kind zu kündigen. Die sinkende Geburtenrate wird neuerdings vor Gericht ebenfalls berücksichtigt.

Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt grundsätzlich nach einem festen Punkteschema, das vom Bundesarbeitsgericht bisher gebilligt wurde: Jeweils einen Punkt gibt es pro Lebensjahr und pro Jahr Betriebszugehörigkeit, vier Punkte erhält der Arbeitnehmer für jedes unterhaltsberechtigte Kind, weitere Punkte für unterhaltsberechtigte Ehegatten und Schwerbehinderungen.

ARAG-Experten weisen jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen künftig schwieriger werden kann, Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen, wenn sie unterhaltspflichtige Kinder haben. In einem konkreten Fall bemängelte das Gericht nämlich die Tatsache, dass ein Kind nur so viel wert sei wie zwei Jahre Betriebszugehörigkeit. Daher entschied es auch im Sinne der Klägerin, die sich nicht mit ihrer Kündigung abfinden wollte: Sie hatte 54 Punkte erreicht und gehörte zu dem Kreis der Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt wurde, obwohl sie ein Kind zu versorgen hatte.

Doch das Arbeitsgericht stellte sich auf ihre Seite. In der heutigen Zeit, in der die Geburtenraten extrem sinken, sei dieses Punktesystem nicht mehr zu verantworten. Es müsse mit entsprechenden Rahmenbedingungen eher zu mehr Geburten ermuntert werden - was mit dieser Sozialauswahl nicht möglich sei. Das bisherige Punkteschema trage der besonderen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern mit Kindern nicht hinreichend Rechnung (AZ: 8 Ca 2824/04). (ComputerPartner/mec)