Fehler vermeiden

Kündigung mit falscher oder ohne Angabe der Kündigungsfrist

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss so hinreichend bestimmt und deutlich sein, dass der Erklärungsempfänger Klarheit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält.

Eine Kündigung muss zunächst zweifelsfrei erklärt werden. Darüber hinaus muss aus der Kündigungserklärung hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei können Fehler gemacht werden. In der Praxis wird nicht selten die Kündigungsfrist falsch berechnet. Oder aber es werden Kündigungen "zum nächst zulässigen Termin" ausgesprochen, ohne das eine Kündigungsfrist oder ein Beendigungstermin angegeben wird.

Das Bundesarbeitsgericht, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hatte in der jüngeren Vergangenheit solche Fallgestaltungen zu entscheiden. Dabei zeigt sich, dass hinsichtlich der Rechtsfolge der fehlerhaften Angabe einer Kündigungsfrist in den einzelnen Senaten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

1. Fehlerhafte Kündigungsfrist

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 2. Senates des Bundesarbeitsgerichtes ist eine ordentliche Kündigung in aller Regel dahingehend auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis zum zutreffenden Termin beenden soll. Das gilt auch dann, wenn sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu einem früheren Termin ausgesprochen worden ist (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: 2 AZR 148/05, NZA 2006, 791). Es genügte danach, wenn sich aus der Kündigungserklärung ergibt, dass der Erklärende eine ordentliche Kündigung aussprechen und mit der Angabe eines Beendigungsdatums eine, wenn auch falsche, Kündigungsfrist wahren wolle. Deshalb war es in solchen Fällen bisher ohne weiteres möglich, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und die sich daraus ergebenden Annahmeverzugsansprüche auch außerhalb der Dreiwochenfrist geltend zu machen (BAG vom 15. Dezember 2005, Az.: 2 AZR 148/05).

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts weicht in zwei Entscheidungen von dieser Rechtsprechung ab. Dem Urteil vom 1. September 2009 (Az.: 5 AZR 700/09, NZA 2010, 1409) lag ein Sachverhalt zu Grunde, wonach der Kläger seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt war. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob eine Kündigung mit einer zu kurz bemessenen Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Senates ist das auch nach Auffassung des 5. Senates der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lasse.

Der 5. Senat geht indes von anderen Auslegungsgrundsätzen aus. Danach reiche die Angabe eines Beendigungsdatum nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Arbeitsverhältnis zum nächst möglichen Termin ende. Vielmehr spreche die ausdrückliche Angabe eines Beendigungsdatums gegen die Auslegung, dass die Kündigung zu einem späteren Termin wirken solle, wenn aus der Kündigungserklärung keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Arbeitgeber die Kündigung auch zu einem anderen Termin gewollt oder das angegebene Datum das Ergebnis einer vorangegangenen Berechnung anhand mitgeteilter Daten gewesen sei oder sich aus den Begleitumständen etwas anderes ergebe.