Kreditkarte und Internet

Verbindlich nur mit PIN oder Unterschrift

Zunächst eine kurze Erläuterung der rechtlichen Grundlagen eines Kaufs per Kredit- oder ec-Karte:

Der Käufer erteilt der kartenausgebenden Bank die Weisung, seine Schulden beim Verkäufer zu tilgen, und erhält dafür vom Verkäufer die Ware. Das erfolgt zumeist über den Belastungsbeleg, den der Verkäufer an die Bank gibt. Die Bank zahlt dann dem Verkäufer den Betrag aus und zieht ihn vom Konto des Kunden wieder ein.

Der Einzug des Geldes ist nur mit einer gültigen Weisung des Kunden an die Bank zulässig. Liegt diese nicht vor, darf die Bank das ausbezahlte Geld auch nicht einziehen. Da der Kunde ja im Allgemeinen nicht bei jedem Kauf seine Bank anrufen kann, gibt es verschiedene Verfahren zur Kennzeichnung einer gültigen Weisung. Die Rechtssprechung sieht beispielsweise folgende Verfahren vor:

  • a) Einsatz der ec-Karte in Verbindung mit der geheimen PIN

  • b) Einsatz der ec-Karte in Verbindung mit einer Unterschrift

  • c) Einsatz der Kreditkarte in Verbindung mit der geheimen PIN

  • d) Einsatz der Kreditkarte in Verbindung mit einer Unterschrift

Den Beweis, dass der Kunde - und nicht jemand anders - die Weisung erteilt hat, muss die Bank führen, und nicht andersrum. Sollte also Ihre Bank von Ihnen den Beweis verlangen, dass Sie die Weisung nicht erteilt haben, ist Ihre Bank im Unrecht.