Trotz Erkältung und Kopfweh am Arbeitsplatz

Krank melden oder ins Büro schleppen?

Das ganze Jahr über sind Husten, Halsweh und Schnupfen für Arbeitnehmer unliebsame Begleiter. Häufig herrscht Unklarheit darüber, wie sich die Mitarbeiter in solchen Situationen verhalten sollten.

Ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als ins Büro zu gehen? Wie schnell muss die Krankschreibung auf dem Schreibtisch vom Chef liegen? Und was ist, wenn Angestellte sich früher fit fühlen als die Krankmeldung vorschreibt? Diese wichtigen Regelungen zum Thema Krankenstand klären die Arag-Experten.

Krankmeldung - ab wann ist sie sinnvoll?

Nicht jede verstopfte Nase muss gleich zu einer Krankschreibung führen. Nicht jedes Kratzen im Hals erfordert strenge Bettruhe. Allerdings raten Ärzte und Arbeitsrechtler, dass man besser ein paar Tage zu Hause bleibt, bevor man den halben Betrieb durch einen Infekt lahmlegt.

Frühzeitig abmelden

Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es "unverzüglich" tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte auch bis spätestens dahin die Firma oder den Chef informiert haben.

Attest - Immer nach drei Tagen?

Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest beim Chef eintreffen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er meist nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge. In einem konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das zuständige Gericht aber nicht gefolgt (LAG Köln, Az.: 3 Sa 597/11).