Bundesverwaltungsgericht

Keine Rundfunkgebühr für Freiberufler-PCs

Freiberufler müssen für Internet-fähige PCs im Arbeitszimmer keine extra Rundfunkgebühr zahlen, wenn in der übrigen Wohnung bereits angemeldete Radio- oder Fernsehgeräte stehen.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az: BVerwG 6 C 15.10; BVerwG 6 C 45.10; BVerwG 6 C 20.11). Drei Kläger "nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. […] Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PCs, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen."

Die Leipziger Richter entschieden "maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung [...], die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt." (Computerwoche/mje)