Keine Chance für Schnüffler

Einschränkungen für das Fernmeldegeheimnis

Grundsätzlich ist das Fernmeldegeheimnis im Grundgesetz verankert (Artikel 10 GG) und wird durch das TKG (Telekommunikationsgesetz) näher definiert. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation (vor allem Sprachtelefonie, Faxe, E-Mails, SMS und so weiter) und ihre "näheren Umstände". Darunter fallen beispielsweise erfolglose Verbindungsversuche. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses können nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes angeordnet werden.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation sind formell ziemlich restriktiv ausgestaltet. Nach Vorlage einer richterlichen Anordnung muss jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt dafür sorgen, dass die berechtigten Behörden Sprach- und Datenverkehr überwachen und aufzeichnen können. Diese richterliche Anordnung muss auf Vorschriften der Strafprozessordnung (##100a ff. STOP), dem so genannten "G-10"-Gesetz (Einschränkung des Artikels 10 im Grundgesetz) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (##39 ff. AWG) beruhen, um beim Verdacht auf Straftaten ein Abhören respektive Aufzeichnen zu rechtfertigen. Gemäß ##88 TKG ist jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet, technische Einrichtungen für die Umsetzung derartiger Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten. Eine Rechtsverordnung - nämlich die TKÜV - soll künftig die Umsetzung dieser Verpflichtung regeln.