Kabinett beschließt TK-Überwachungsverordnung
Die TKÜV regelt die für eine Überwachung nötigen technischen Belange. Zur Bereitstellung von Technik sind demnach öffentliche Netzanbieter verpflichtet. Für Anlagen mit eingeschränktem Benutzerkreis, etwa in Hotels oder Unternehmen, muss demnach keine Abhörtechnik eingebaut sein. Internet-Service-Provider hingegen müssen laut der nun beschlossenen Verordnung gewährleisten, dass der Mail-Verkehr überwacht werden kann. Eine flächendeckende Überwachung des Internet, wie etwa vom Bundesbeauftragten für Datenschutz befürchtet, erfolgt demnach nicht.
Betreiber von Netzknoten sind von der TKÜV nicht betroffen. Man gehe davon aus, dass die Überwachung der zugangsbezogenen Dienste ausreiche, heißt es im Entwurf.
Die rechtlichen Voraussetzungen für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis selbst bleiben unverändert. Gesetzliche Regelungen für die Genehmigung der Überwachung sind in der Strafprozessordnung und im Außenwirtschaftsgesetz festgelegt. Abhöraktionen sind demnach nur bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten erlaubt. Informationen zu den Rechtsgrundlagen und zur TKÜV finden Sie hier beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. (uba)