Von Urheberrecht bis Handyparken

ITK: Neue gesetzliche Regelungen für 2008

Von Urheberrecht bis Unternehmenssteuer

Urheberrecht: Zum 1. Januar 2008 tritt das lange und kontrovers diskutierte, neue Urheberrecht in Kraft. Ein Schwerpunkt ist die Novellierung des Abgabensystems für Aufzeichnungsgeräte wie DVD-Rekorder und Speichermedien wie zum Beispiel CD-Rohlinge. Die Abgaben dienen als Ausgleich für das erlaubte, private Kopieren von Musik, Texten und anderen Daten. Die Abgaben werden von den Verwertungsgesellschaften eingenommen und nach Abzug interner Verwaltungsaufwendungen an die Urheber ausgeschüttet. Bisher wurden die Abgaben für klassische IT-Geräte und Speichermedien im Gesetz festgelegt. Künftig müssen die Verwertungsgesellschaften und Industrieverbände diese verhandeln. Die Abgaben richten sich nach der tatsächlichen Nutzung des Geräts für Kopierzwecke und müssen wirtschaftlich angemessen sein.

Handyblocker: Im Jahr 2008 führen mehrere Bundesländer gesetzliche Regelungen ein, die es den Justizbehörden erlauben, in Gefängnissen so genannte Mobilfunkblocker einzusetzen. Die Geräte verhindern unerlaubte Handygespräche der Insassen. Die Mobilfunkblocker erzeugen ein Störsignal, das die Signale der Handynetze überlagert und produzieren so ein künstliches Funkloch. Problematisch ist nach Angaben des BITKOM, dass eine punktgenaue Abgrenzung der Störfelder technisch kaum möglich und mit einer Beeinträchtigung des Mobilfunkverkehrs außerhalb des Gefängnisareals zu rechnen ist.

Unternehmensteuerreform: Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 senkt der Gesetzgeber die Steuersätze für Unternehmen von durchschnittlich 38,6 Prozent auf 29,8 Prozent. Damit rücke nach Angaben des Branchenverbandes Deutschland bei der nominellen Steuerbelastung im internationalen Standortvergleich ein gutes Stück nach vorn. Allerdings werden die geringeren Steuersätze mit einer Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage erkauft. Die ITK-Industrie treffe vor allem die Senkung der Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 150 Euro und die anteilige Hinzurechnung von Lizenzgebühren bei der Gewerbesteuer – zum Beispiel für Software. (mje)