Rechtsdienstleistung

Inkasso – nicht alles ist erlaubt

Das Eintreiben von Schulden wird in der Realität nicht von üblen Finsterlingen vorgenommen, sondern von darauf spezialisierten Firmen, die strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegen.

Beim Stichwort "Inkasso" wird so mancher spontan an das aus Film und Fernsehen bekannte Bild des Lederjacke tragenden Finsterlings denken, der sich drohend vor der Haustür des Schuldners aufbaut und vehement auf Zahlung der offenen Forderungen pocht. Mit der Realität hat dieses Klischee –zumindest in der Regel – wenig gemein. Denn tatsächlich sind die Inkassounternehmen an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Arag-Experten informieren über das, was Inkassofirmen dürfen und was nicht erlaubt ist.

Inkasso ist eine Rechtsdienstleistung

Laut Rechtsdienstleistungsgesetz (kurz: RDG) ist die gewerbsmäßige Inkassotätigkeit eine sogenannte Rechtsdienstleistung – egal, ob das Inkassobüro fremde Forderungen seiner Kunden einzieht oder vom Gläubiger abgetretene Forderungen auf fremde Rechnung oder im eigenen Interesse geltend macht. Rechtsdienstleistungen aber hat der Gesetzgeber im RDG an strenge Auflagen geknüpft: Wer als Inkassodienstleister tätig werden will, muss zunächst einmal einen Antrag auf Registrierung beim örtlich zuständigen Amts- oder Landgericht stellen. Dabei muss nicht nur die theoretische und praktische Sachkunde in den relevanten Rechtsgebieten – unter anderem im Bürgerlichen Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht – nachgewiesen werden. Auch wer einschlägig vorbestraft ist oder selbst in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, darf keine Inkassodienstleistungen anbieten.

Praxistipp: Register einsehen

Gibt die Behörde dem Antrag statt, wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister bekannt gemacht. Dieses Register ist unter www.rechtsdienstleistungsregister.de für jeden unentgeltlich einsehbar. Haben Sie Post vom Inkassobüro bekommen, können Sie sich hier also zunächst vergewissern, ob Sie es mit einem seriösen Dienstleister zu tun haben. Das lohnt auch deshalb, weil im Register auch diejenigen Anbieter bekannt gemacht werden, denen die Erbringung von Inkassodienstleistungen bestandskräftig untersagt wurde!