Rechtliche Aspekte

Industrie 4.0 - Wer haftet beim Internet der Dinge?

2. Vertragsabschluss durch Softwareagenten?

Was ist aber, wenn der Entscheidungsprozess über die Abgabe einer Willenserklärung im konkreten Einzelfall ausschließlich automatisiert erfolgt? Handelt in dieser Situation noch ein Mensch oder eine juristische Person beziehungsweise wem und wie werden solche Prozesse zugerechnet? Über einseitig automatisierte Standardprozesse für Online-Geschäfte denken wir heute kaum noch nach.

Durch Menüsteuerung und vorprogrammierte Auswahloptionen wird der Nutzer auf ein personalisiertes Leistungsangebot hingeführt. Mit Klick auf die AGB und Bestätigung im Bestellprozess gibt er sein Angebot zum Abschluss eines Fernabsatz-Vertrages ab, das der Online-Anbieter automatisiert annimmt - der Vertrag ist damit rechtsverbindlich abgeschlossen.

Was ist aber, wenn die Initiative zum Abschluss einer Online-Transaktion vollautomatisiert abläuft, also eine Maschine selbst den Bestellvorgang als Nutzer auslöst? Hier stellt sich die Frage, wie sich die Verantwortung für den konkreten Rechtsakt (die automatisierte Willenserklärung und der beidseitig rein elektronische, voll automatisierte Vertragsabschluss) zuordnen lässt. Er beruht ja ausschließlich auf einem zeitlich weit vorausgelagerten, abstrakten Programmiervorgang, einem Rechtssubjekt.

Der Hochfrequenz-Handel zeigt, dass diese Problematik schon heute - im geschlossenen Teilnehmerkreis der Finanzinstitute - Realität ist: Hier steuert der "Mensch hinter der Maschine" nicht mehr seine einzelne Kauf- oder Verkaufsentscheidung, indem er konkret seinen Willen nahe am Zeitpunkt der Transaktion erklärt. Es sind vielmehr hochkomplex konfigurierte Entscheidungsstrukturen, die anhand weit vorher angelegter Muster und Zielvorgaben die einzelnen Kauf- und Verkaufstransaktionen in einem multilateralen M2M-System in beliebiger Anzahl auslösen.