Wo Mitarbeiter mitreden dürfen

Ihre Rechte beim Arbeitszeugnis

Wann Firmen das Zeugnis nachbessern müssen

Daher müssen sich die Gerichte immer wieder mit Klagen über ungenügend formulierte Arbeitszeugnisse beschäftigen. In seinem Urteil vom 12. August 2008 etwa musste sich das Bundesarbeitsgericht mit folgendem Problem auseinandersetzen: Ein angestellter Redakteur hatte zehn Jahre lang bei einer Tageszeitung gearbeitet. In seinem Abschlusszeugnis fehlte der übliche Hinweis auf seine Belastbarkeit in Stresssituationen.

Dazu die Richter: Ist es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden. Leistung wie Sozialverhalten des Arbeitnehmers seien bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiederzugeben.

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimme sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Fehlen hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung, dann haben Beschäftigte Anspruch auf Ergänzung. Wird ein bestimmter Inhalt, den ein künftiger Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet, weggelassen, dann sei das ein unzulässiges Geheimzeichen. In diesem Fall hätte also die Belastbarkeit zwingend in das Zeugnis des Redakteurs gehört.