Ihr Recht beim Online-Kauf

Was muss der Verkäufer leisten?

Das Fernabsatzgesetz sieht eine weit gehende Unterrichtung des Verbrauchers durch den Unternehmer vor. Der Verbraucher ist rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages klar und verständlich über folgende Punkte zu informieren

  • die Identität, Anschrift und Rechtsform des Unternehmers,

  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

  • den Zeitpunkt, wann der Vertrag zu Stande kommt,

  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

  • einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,

  • einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  • den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach §3 FernAbsG,

  • Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

  • die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Bei der Aufzählung mag es auf den ersten Blick scheinen, als würden diese Punkte in aller Regel beim Onlineshopping ohnehin beachtet werden. Bei genauem Hinsehen wird man aber häufig feststellen, dass bereits der erste Punkt bei einer Vielzahl von Onlineshops nicht, oder nur schwer festzustellen ist.

Zusätzlich müssen diese Informationen dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss auf das Widerrufsrecht in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Was hierunter im Detail zu verstehen ist, und ob die Zusendung per E-Mail genügt, wird letztlich von den Gerichten zu klären sein. Es spricht vieles dafür, dass eine E-Mail - so der Zugang nachweisbar ist - ausreichend sein wird.