Arbeitsrecht

Fürsorgepflicht bei Mobbing

Die Pflicht des Arbeitgebers

Außerdem sollte der Betroffene unverzüglich seinen Arbeitgeber und – falls vorhanden – den Betriebsrat informieren. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das bedeutet, dass er das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die Ehre seiner Arbeitnehmer (Art. 1 und 2 des Grundgesetzes) schützen und sie vor psychischer Belastung bewahren muss. Bei Kenntnis von Mobbingvorfällen muss der Arbeitgeber deshalb wirksame Maßnahmen ergreifen. Das können beispielsweise Mitarbeitergespräche (auch mit Zeugen), Abmahnungen, Versetzungen oder auch Kündigungen sein.

Eine Kündigung des Mobbenden kann unter Umständen auch fristlos erklärt werden, zum Beispiel wenn Gesundheitsschäden beim Betroffenen eingetreten sind. Bleibt der Arbeitgeber trotz Kenntnis von den Mobbing-Vorwürfen untätig, kann der Betroffene auch von ihm Schadensersatz (beispielsweise für Therapie- oder Rechtsverfolgungskosten) und Schmerzensgeld verlangen.

Betroffene sollten indes prüfen, ob ihre Arbeitsverträge, eine Betriebsvereinbarung oder geltende Tarifverträge eine Ausschlussfrist enthält. Denn diese Ausschlussfristen gelten nach Meinung des BAG auch für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing. Allerdings mit einer Besonderheit zugunsten des Betroffenen: Die Ausschlussfrist wegen einer systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung beginnt laut BAG grundsätzlich erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung. (tö)