Fristlose Kündigung nach Alkohol auf Dienstreise

Wer auf einer Geschäftsreise einen über den Durst trinkt, riskiert nicht nur einen "Kater", sondern auch seinen Job.

Wer auf einer Geschäftsreise durch starken Alkoholgenuss auffällt und seine Arbeitspflicht zeitweise nicht erfüllen kann, muss sich eine fristlose Entlassung auch ohne vorherige Abmahnung gefallen lassen - das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 4 Sa 529/06). Eine 47jährige Reisebüro-Angestellte war auf eine Informationstour über das Angebot verschiedener Reiseveranstalter ins Ausland geschickt worden. Bereits zum Abflug erschien sie mit einer Alkoholfahne. Während der Dienstreise nahm die Frau schon tagsüber so viele geistige Getränke zu sich, dass sie ihren arbeitsvertraglichen Pflichten zeitweise nicht nachkommen konnte. Das alkoholbedingte Fehlverhalten der Frau fiel auch den Veranstaltern der Reise und den Teilnehmern der anderen Reisebüros unangenehm auf.

Als der Arbeitgeber von den Entgleisungen seiner Angestellten erfuhr, kündigte er ihr fristlos - durch ihr Verhalten während der Informationstour habe sein Reisebüro einen massiven Imageschaden gegenüber den beteiligten Reiseveranstaltern und Wettbewerbern erlitten. Die Entlassene klagte gegen die Kündigung, allerdings ohne Erfolg. Die fristlose Kündigung sei im verhandelten Fall auch ohne vorherige Abmahnung zulässig, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Der unzweifelhafte Imageschaden durch die alkoholbedingten Entgleisungen der Frau vor Konkurrenten und Geschäftspartnern rechtfertige eine sofortige Entlassung. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin sei so stark beeinträchtigt, dass der Arbeitgeber die Angestellte nicht erst abmahnen und ihr die Gelegenheit zur Bewährung geben musste. Die Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls rechtfertige eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung. (ChannelPartner/mja)