Webseiten-Besitzer aufgepasst

Fehlerhafte Datenschutzerklärung § 13 TMG auf der Homepage - Abmahnfalle

Eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung nach § 13 TMG auf einer Webseite kann teuer werden. Auch für Besitzer privater Webseiten. Ein besonderes Risiko stellen Social Plug-ins dar, beispielsweise von Facebook. Wir erklären die Risiken.

Dass eine Website ein Impressum haben muss und dass ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kostspielige Abmahnungen zur Folge haben kann, ist inzwischen den meisten Website-Betreibern bekannt. Was es allerdings mit der Datenschutzerklärung auf sich hat und welche Folgen es hat, wenn eine Datenschutzerklärung auf der Website fehlt oder fehlerhaft ist, darüber weiß kaum ein Seitenbetreiber Bescheid.

Aber erst Ende Juni 2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bezüglich Datenschutzerklärung auf der Website eine vielleicht wegeweisende Entscheidung getroffen, die für Seitenbetreiber künftig erhebliche Folgen haben kann. Das Thema Datenschutz ist derzeit ohnehin in aller Munde: Was hinter der Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung steckt und welche Folgen Seitenbetreiber treffen können, wenn diese Erklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht – darüber klären wir auf.

Woher kommt die Abmahngefahr bei Impressum & Co.?

Die Impressumspflicht und die Vorgaben für die Inhalte des Impressums ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG), viele konkrete Regeln für das Impressum ergeben sich aber auch aus der einschlägigen Rechtsprechung (zuletzt z.B. rechtssicheres Impressum für Website & Facebook).

Wenige Seitenbetreiber wissen aber, warum eigentlich ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt werden kann. Der Grund dafür, dass ein Mitbewerber solche Rechtsverstöße abmahnen kann ist im Wettbewerbsrecht zu finden: §§3, 4 Nr.11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sagt, dass unlauter handelt, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

§ 5 TMG ist eine solche Vorschrift, das entschied der BGH 2006 (Az.: I ZR 228/03) und sorgte so für unzählige Abmahnungen unter „Mitbewerbern“ wegen Verstößen gegen § 5 TMG.

Datenschutzerklärung: Die Unbekannte aus dem TMG

Auch die Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung ist eine Pflicht, die das TMG dem Seitenbetreiber auferlegt und zwar in § 13 TMG. Ähnlich wie beim Impressum sind auch hier die Anforderungen umfangreich und ähnlich wie beim Impressum lauern auch hier eine Menge juristische Fettnäpfchen. § 13 TMG besagt unter anderem, dass der Seitenbetreiber „…den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten… in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat“.Außerdem muss der Nutzer z.B. auch darüber aufgeklärt werden, dass er die Möglichkeit hat erteilte Einwilligungen zur Nutzung seiner Daten jederzeit zu widerrufen.