eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Wie übt man sein Widerrufsrecht richtig aus?

Antwort: Prinzipiell kann der eBay-Käufer (als Verbraucher) zwei Wochen lang das Geschäft gegenüber dem eBay-Verkäufer (als Unternehmer) widerrufen. Nun beginnt aber die zweiwöchige Frist nicht bereits ab dem Auktionsablauf zu laufen sondern überhaupt immer erst dann, wenn der eBay-Käufer korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Nur wenn diese Belehrung erfolgt ist, hat der Käufer auch überhaupt die Rückgabefrist zu beachten. Fehlt dagegen eine entsprechende Belehrung oder wurde sie etwa mangelhaft formuliert, fängt die Widerrufsfrist auch nicht an zu laufen.

Hinweis: Der gewerbliche eBay-Verkäufer hat direkt in seinem Angebotstext den Käufer auf sein ihm zustehendes 14-tägiges Widerrufsrecht hinzuweisen. Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem ein professioneller Ebay-Verkäufer die Widerrufsbelehrung auf der so genannten "mich"-Seite (eine Art elektronischer Visitenkarte bei Ebay), platziert hatte. Das Gericht war der Meinung, dass dort eBay-Käufer keine Rechtsbelehrungen erwarten müssen. Konsequenz: Die Frist des Widerrufsrechts beginnt hier nicht zu laufen.

Vgl. dazu Urteil des OLG Hamm 14.04.2005, Az. 4 U 2/05

Der Widerruf kann übrigens per Fax, Brief oder auch E-Mail erfolgen. Dabei gilt auch die Rücksendung der Ware als konkludent vorgenommener Widerruf.