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E-Mail im Rechtsverkehr: Die fünf Gebote

Zustandekommen von Verträgen via E-Mail

Wann und wie aber kommt ein Vertrag via E-Mail zustande? Wie üblich gilt: Angebot und Annahme. Beide Erklärungen müssen dem jeweiligen Vertragspartner zugehen. Die E-Mail gilt - anders als zum Beispiel das Telefonat - als Erklärung unter Abwesenden. Folge: Der Empfänger hat eine angemessene Überlegungsfrist und Überprüfungsmöglichkeit: Ist er im Falle einer Bestellung überhaupt leistungsfähig? Wie steht es mit der Bonität des Vertragspartners? Erst mit seiner bestätigenden Rückmail wird der Vertrag besiegelt.

Wirksam werden solche Erklärungen - Angebot und Annahme - aber nur bei Zugang! Eine E-Mail gilt im Geschäftsbetrieb dann als zugegangen, wenn sie unmittelbar nach ihrer Absendung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt. Der Empfänger hat sie dann noch während der üblichen Geschäftszeit zur Kenntnis zu nehmen, also von seinem Mailserver abzurufen.

Tut er das nicht, gilt die Mail trotzdem spätestens mit Geschäftsschluss als zugegangen. Es genügt also die Abrufbarkeit beim Empfänger. Kritisch ist jedoch die Beweisführung: Die Tatsache des Zugangs (Abrufbarkeit) ist nicht durch eine Receipt-Meldung des Mailprotokolls beweisbar. Anders (wohl) bei Empfangs- und insbesondere Lesebestätigungsmails; hier wird es oft einen so genannten Anscheinsbeweis für die zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit geben.