Mehr als nur eine Formalie oder Gefälligkeit

Die Haftung des Admin-C bei Domainregistrierungen

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen

Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen, in der Regel bei Kennzeichenverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der DENIC-Domainrichtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des OLG München.

Auf der anderen Seite vertritt das Landgericht Kassel wie auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von Namensrechten haftet, so dass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet werden darf.