Vorstufe zur Kündigung

Das Wichtigste zur arbeitsrechtlichen Abmahnung

Was der Arbeitgeber beachten muss und wie die Rechte des Arbeitnehmers aussehen, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, sagen die Arag-Experten.

Wer vom Chef eine Abmahnung bekommt, der weiß: Jetzt wird es ernst. Denn die Abmahnung ist zwar selbst noch keine Kündigung, soll aber in der Regel den Weg dafür bereiten. Deshalb ist es gut zu wissen, was der Arbeitgeber beachten muss und wie die Rechte des Arbeitnehmers aussehen, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Die Arag-Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wissen für Arbeit- und Arbeitnehmer: Eine Entlassung ist in der Regel nur möglich, wenn der betreffende Arbeitnehmer vorher abgemahnt wurde.
Wissen für Arbeit- und Arbeitnehmer: Eine Entlassung ist in der Regel nur möglich, wenn der betreffende Arbeitnehmer vorher abgemahnt wurde.
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Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet: Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, weil der z.B. (erneut) unentschuldigt gefehlt, ein Attest zu spät vorgelegt oder einen Kollegen beleidigt hat, kann er das in der Regel nur tun, wenn er dieses Fehlverhalten zuvor bereits abgemahnt hat.

Hintergrund ist das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip, wonach eine Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer erst als letztes Mittel zulässig ist. Abmahnen muss der Arbeitgeber nicht nur vor einer ordentlichen, sondern unter Umständen auch vor einer außerordentlichen Kündigung.

Anders kann es nur dann aussehen, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten aller Voraussicht nach nicht ändern wird oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Arbeitnehmer klar ist, dass der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen wird. Ferner ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem wegen seiner geringen Größe das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet. Und auch in der Probezeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber kündigen, ohne zuvor abmahnen zu müssen.

Form der Abmahnung

Die Abmahnung hat zwei Funktionen: Sie soll eine Vertragsverletzung rügen und gleichzeitig den Arbeitnehmer warnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Sein Fehlverhalten muss deshalb zunächst so genau wie möglich beschrieben werden. Geht es zum Beispiel um ein zu spät eingereichtes ärztliches Attest, muss unter Angabe des Datums festgestellt werden, seit wann der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gefehlt hat, wann er demzufolge ein Attest hätte vorlegen müssen und wann er dies tatsächlich getan hat.

Gleichzeitig muss die Abmahnung den Hinweis enthalten, dass sein Verhalten vertragswidrig war und in Zukunft nicht geduldet wird. Schließlich muss der Arbeitgeber klarstellen, dass eine erneute gleichartige Pflichtverletzung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Fehlt diese Warnung, handelt es sich um eine bloße "Ermahnung". Folge: Das Fehlverhalten kann nicht für eine spätere Kündigung herangezogen werden. Grundsätzlich reicht es aus, eine Abmahnung mündlich auszusprechen. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich oder zumindest in Anwesenheit von Zeugen erfolgen.

Den Erhalt sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bestätigen lassen. Abmahnungsberechtigt ist jeder, der für den Arbeitgeber das Weisungsrecht ausübt. Das kann also auch der direkte Vorgesetzte sein, selbst wenn er nicht zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt wäre.