Royalty Free, Creative Commons, Lizenzfrei

Bildlizenzen: Was Sie unbedingt beachten müssen

2.3 Weitere Lizenztypen

Gelegentlich sind Bilder gerade im Internet auch unter weiteren, nicht unter die diskutierten Typen einzuordnenden, Lizenzen verfügbar. Das betrifft vor allem die Creative-Commons-Lizenzen ("CC-Lizenzen"). Hierbei handelt es sich um eine Lizenz, die aus bestimmten, stark strukturierten Bausteinen zusammengesetzt ist. Der Lizenzinhaber kann etwa bestimmten, ob er bei Verwendung des Materials genannt werden möchte, ob eine kommerzielle Verwendung zulässig ist, ob das Werk bearbeitet werden darf und ob eventuelle Derivate wieder unter die gleiche Lizenz gestellt werden müssen.

Wirkliche Bedeutung im professionellen Bereich hat dieser Lizenztyp bis dato jedoch nicht erlangt. Das gilt auch für sonstige - anderweitig durchaus bedeutsame - Lizenztypen wie etwa Open-Source-Lizenzen, die meist ohnehin auf Bildmaterial nicht ausgelegt sind.

2.4 "Frei verhandelte" Lizenzen

Wenn ein Unternehmen einen Fotografen beauftragt - etwa mit der Anfertigung von Bildmaterial für werbliche Zwecke - werden die dabei entstehenden Fotografien keinem der vorstehend dargestellten Lizenztypen unterfallen. Es ist aber auch keineswegs so, dass die angefertigten Bilder gleichsam automatisch dem Auftraggeber vollständig "gehören".

Vielmehr bewegt sich der Umfang der Lizenz, wenn keine gesonderte Regelung getroffen wird, im Spannungsfeld zwischen dem - meist zwischen Auftraggeber und Fotograf vorliegendem - Werkvertrag (möglichst viele Rechte gehen auf den Auftraggeber über) und den Schutzvorschriften des Urheberrechtes (möglichst viele Rechte bleiben beim Fotografen). Was im konkreten Einzelfall gilt, ist auch für Fachleute häufig schwer dingfest zu machen.

Es kann daher nur geraten werden, den Umfang der Lizenz konkret auszuhandeln und festzuhalten. In der Regel wird es sich aus Sicht des Auftraggebers empfehlen, einen vollständigen Buyout aller Rechte am Bildmaterial anzustreben, um mit diesem nach Belieben verfahren zu können. Leider ist dies aus rechtlicher Sicht nicht einfach.

Um den Urheber vor einer vorschnellen Übertragung aller Rechte an einem Werk zu hindern, sieht das deutsche Urheberrecht vor, dass die Nutzungsarten, zu denen Rechte übertragen werden sollen, einzeln zu bezeichnen sind (§ 31 I, V UrhG, sog. "Spezifizierungslast"). Dies wird regelmäßig ein sehr umfangreicher und nur von Spezialisten zu überschauender Katalog sein. Für diesen Fall kann daher nur angeraten werden, spezialisierte Hilfe im Einzelfall oder - bei wiederkehrenden ähnlichen Anforderungen - für die Erstellung eines Standardvertrages in Anspruch zu nehmen.

2.5 Freie Bilder / Public Domain

Auf einer Reihe von Internetseiten ist es möglich, Bildmaterial herunterzuladen, das frei - oft sogar ohne Nennung des Fotografen - verwendet werden kann. Hierbei handelt es sich häufig um historisches Bildmaterial, dessen Schutzfristen abgelaufen sind. Gar nicht selten ist es aber auch Material, das von Fotoenthusiasten aus Altruismus zur Verfügung gestellt wird.

Das erhältliche Bildmaterial ist qualitativ nicht immer kommerziell verwendbar. Darüber hinaus ist das Angebot der entsprechenden Seite häufig thematisch fokussiert und kann somit die Bedürfnisse eines Unternehmens nicht vollständig abdecken. Zudem lässt sich meist nicht prüfen, ob das angebotene Bildmaterial wirklich "frei" ist - die entsprechenden Seiten übernehmen hierfür keine Haftung.