BGH: Telefonsex muss bezahlt werden

Telefonsex-Gespräche über 0190er-Sondernummern müssen bezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes widerspricht in gewisser Hinsicht einem früheren Urteil, nach dem entsprechende Verträge sittenwidrig und nichtig sind. Das entsprechende Urteil des BGH stammt von 1998.

Im aktuellen Fall hatte sich eine Frau geweigert, Telefon-Rechnungen in Höhe von rund 20.000 Mark bei ihrem Mobilfunkbetreiber zu zahlen. Verursacht wurden die Rechnungen vom Vater der Frau, der Telefonsex-Nummern gewählt hatte.

In der Begründung hieß es, dass der Netzbetreiber keinen Einfluss darauf habe, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche sei für den Netzbetreiber nicht kontrollierbar und gehe ihn nichts an.

Der Hinweis auf die Sittenwidrigkeit der Verträge nütze dabei nichts. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ließ allerdings offen, "ob bezüglich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten ist". Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stelle sich jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in Kraft treten sollte. (uba)