BGH stärkt Verbraucherrechte bei unerwünschten Werbe-SMS

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein seinem jüngsten Urteil die Verbraucherrechte im Fall von unerwünschter SMS-Werbung gestärkt.

Betroffene Handy-Besitzer können nun von ihrer Telefongesellschaft Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verfassers solcher Werbebotschaften verlangen. Dies entschied der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des BGH.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der betroffene Kläger aufgrund von unerwünschten Werbebotschaften an seinen Mobilfunkanbieter T-Mobile Deutschland gewandt, um den Absender der SMS zu ermitteln. T-Mobile verweigerte daraufhin die Auskunft gegenüber Privatpersonen. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und entschied, dass die entsprechenden Daten nicht nur an Verbände, sondern auch an Privatpersonen herausgegeben werden dürfen. Dabei berief sich der BGH auf § 13a des Unterlassungsklagengesetzes. 2002 in das Gesetz eingefügt, räumt er dem Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der entsprechenden Telefongesellschaft ein. Bis zum Rechtsspruch sah das Gesetz einen solchen Anspruch jedoch nur gegenüber von Verbraucherverbänden vor.

Der Bundesgerichtshof berief sich bei seinem Urteil auf die Tatsache, dass Privatpersonen im Falle einer zivilrechtlichen Klage Name und Adresse des Werbetreibenden benötigen. Die Entscheidungen des Amtsgerichts Bonn und des Landgerichts Bonn wurden durch den aktuellen Spruch bestätigt. Beide Instanzen hatten der Klage des Betroffenen auf einen Auskunftsanspruch stattgegeben. Die Revision von T-Mobile wurde zurückgewiesen. (PC-Welt/mja)