Probleme auf beiden Seiten

Betriebliche Weihnachtsfeier und Arbeitsrecht

Geschenke

Nicht selten verteilt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Geschenke an die Arbeitnehmer. Darin ist beileibe nichts Schlechtes zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann aber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Ansprüche auf eine Leistung in der Zukunft begründen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde die Leistung auch künftig gewährt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Leistung in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos und in gleich bleibender Höhe gewährt hat.

Arbeitgeber können sich davor schützen, indem sie arbeitsvertraglich eine doppelte Schriftformklausel (z.B. "Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Absehen von der Schriftform.").vereinbaren. Allerdings muss diese Klausel um eine Regelung ergänzt werden, die mündlichen Individualabreden ausdrücklich Vorrang einräumt.

Zulässig ist es nach einer jüngeren Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln (vom 18. Oktober 2013, Az.: 3 Ca 1819/13), Geschenke nur an die auf der Weihnachtsfeier anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen. Die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber das Ziel verfolgt habe, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren.

Auf den Wert des Geschenks werden regelmäßig Lohnsteuer (BFH, NJW, 2007, 719) und Sozialversicherungsabgaben LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2009, Az.: L 4 KR 109/07) abzuführen sein.

Mitbestimmung

Der Betriebsrat kann nicht mitbestimmen, ob und wie eine Weihnachtsfeier stattfindet. Die Betriebsparteien können jedoch eine freiwillige Betriebsvereinbarung treffen. Allerdings hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu beteiligen, wenn er Geschenke verteilt. Dabei darf der Arbeitgeber noch frei darüber entscheiden, ob er Geschenke verteilen will. Entscheidet er sich dafür, muss er sich mit dem Betriebsrat darüber einigen, wie das konkret geschehen soll (BAG, NZA 1992, 702).

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt: Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V, c/o Backes Krautwald, Domshof 8-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 79273-30, Rothenbaumchaussee 73, 20148 Hamburg, Tel.: 404 4134304-4, E-Mail: franzen@legales, Internet: www.legales.de