Auktionen fürchten juristisches Zwielicht
Bei einer Internet-Auktion kommt kein gültiger Kaufvertrag zu Stande, urteilte jüngst das Landgericht Münster. Gegenteiliger Auffassung war das Amtsgericht Sinsheim: Eine Internet-Auktion ist einem Kaufvertrag gleichzusetzen.
Wegen dieser rechtlich zweideutigen Situation haben sich einige Online-Auktionshäuser entschlossen, zur Klärung der rechtlichen Situation beizutragen und einen "losen Verbund" gegründet. Der Arbeitskreis will die gesetzgebenden Institutionen auf nationaler und EU-Ebene in ihrer Arbeit unterstützen und für Transparenz sorgen. Im zweiten Schritt sei geplant, verbindliche Qualitätsstandards für die AOA-Unternehmen zu vereinbaren. Dazu sollen die Qualität des Angebots, der Datenschutz, die Sicherheit der Transaktionen sowie der Liefer- und Kundenservices zählen. (uba)