EU-Urteil

Apple-Ladeneinrichtung kann als Marke schützbar sein

Apple-Produkte sind unverwechselbar - das ist dem amerikanischen Unternehmen wichtig. Auch die Gestaltung seiner "Flagship Stores" will der IT-Konzern als Marke schützen lassen. Das Deutsche Patentamt winkte aber ab. Nun hat der EU-Gerichtshof Apple gestärkt.

Die Gestaltung von Läden des iPhone-Herstellers Apple kann im Prinzip als Marke geschützt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Apples zeichnerische Darstellung der Einrichtung der Apple "Flagship Stores" könne als Marke schützbar sein, urteilten die Richter (Rechtssache C-421/13). Die entsprechenden EU-Regelungen seien nicht nur auf Waren anwendbar, sondern teils auch auf Dienstleistungen.

Der Computerhersteller hatte bereits 2010 beim amerikanischen Patent- und Markenamt eine dreidimensionale Marke für seine Apple Stores eintragen lassen und zwar in Form einer farbigen Zeichnung. Geschützt sind damit "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen". Später wollte Apple diese Marke dann auch international registrieren.

Doch beim Deutschen Patent- und Markenamt in München scheiterte der IT-Konzern. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte das Unternehmen vor dem Bundespatentgericht, dies bat die EU-Kollegen um Rat. Zweifel hegten die deutschen Richter daran, ob eine einfache Zeichnung ohne Größen- und Proportionsangaben zur Eintragung als Marke genüge. Auch bei der Anwendbarkeit der Schutzkriterien von Waren auf Dienstleistungen hakten die Münchner Richter nach.

Grundsätzlich kann die von Apple eingereichte Zeichnung eine Marke sein, falls der Laden im Verhältnis zu anderen Computergeschäften originell genug gestaltet sei, antwortete nun der EuGH. Ob diese "Unterscheidungskraft" vorliege, hänge von den dargestellten Waren und Dienstleistungen selbst ab, aber auch davon, ob der Durchschnittsverbraucher die Marke erkennt. Ob dies bei Apple-Stores der Fall ist, sagen die Richter nicht. Schützbar sind laut EuGH auch Dienstleistungen, "sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind". Seminare zur Vorführung von Apple-Produkten könnten solche Dienstleistungen darstellen.

Apple eröffnete seinen ersten Store im Mai 2001 in den USA, das erste Geschäft in Europa folgte 2004 in London. Das Unternehmen hat nach Angaben auf seiner Website inzwischen 37 Läden in Großbritannien, 17 in Frankreich, 14 in Italien, 13 in Deutschland, 11 in Spanien, drei in Schweden und zwei in den Niederlanden. Der Konzern setzt auf die eigenen Läden zum einen als Aushängeschild für seine Marke. Zudem sind sie inzwischen zu einem wichtigen Vertriebskanal geworden. Nach dem Erfolg der Apple Stores machten auch Microsoft und Samsung eigene Geschäfte mit ähnlichen Konzepten auf. (dpa/mje)