Rechtsfalle

AGB´s im Internet: Was sind die rechtlichen Folgen?

AGB müssen vor Vertragsschluss bekannt sein

Grundsätzlich müssen beide Vertragsparteien damit einverstanden sein, dass die AGB Teil des Vertrags werden. Das setzt wiederum voraus, dass der jeweilige Vertragspartner überhaupt weiß, dass die AGB existieren. Dafür muss der Steller der AGB seinen Vertragspartner noch vor Vertragsschluss auf die AGB hinweisen. Es genügt also nicht, wenn die AGB bei der Bestellung in einem Online-Shop erst mit der Ware verschickt werden. In diesem Fall sind die AGB nicht Teil des Vertrags.

Im Internet hat sich die berühmte Checkbox mit der bereits angesprochenen Erklärung, die AGB gelesen zu haben, durchgesetzt. Durch Anklicken der Checkbox erklärt der Nutzer die Kenntnisnahme der AGB und sein Einverständnis. Wenn er die Checkbox nicht anklickt, dann kann er mit der Registrierung oder dem Einkauf nicht weitermachen.

Dem Benutzer muss es auch tatsächlich möglich sein, die AGB zu lesen. Problematisch sind beispielsweise AGB, die als Pop-up oder PDF angezeigt werden, denn dadurch besteht die Gefahr, dass die AGB nicht auf jedem Endgerät oder nicht mit jedem Browser angezeigt werden können. Ob die AGB allerdings auch wirklich gelesen werden, ist irrelevant.

Die Angst vor dem Kleingedruckten

Einen Vertrag nicht zu lesen, sich aber dennoch mit ihm einverstanden zu erklären, birgt natürlich die Gefahr einer unangenehmen Überraschung. Das Misstrauen gegenüber den AGB ist weit verbreitet, nicht umsonst werden sie auch abfällig als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Diese Bezeichnung spielt auf Klauseln an, die absichtlich klein geschrieben werden, um den Vertragspartner zu täuschen. Das Problem unerwarteter und versteckter Klauseln war auch dem Gesetzgeber bekannt und hat deshalb seinen Weg in das heutige AGB-Recht gefunden. In § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es hierzu:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Vertragspartner (unabhängig davon, ob er die AGB gelesen und verstanden hat) darauf vertrauen darf, dass sich der Inhalt der AGB in einem rechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Dadurch wird wiederum der dem AGB-Recht zugrundeliegende Gedanke des Verbraucherschutzes deutlich. Die geschäftliche Unerfahrenheit des Verbrauchers darf nicht ausgenutzt werden.

Der § 305c BGB verhindert, dass überraschende Klauseln überhaupt Teil des Vertrages werden. So könnte Facebook beispielsweise in seine AGB schreiben, dass der Nutzer für jedes geteilte Bild einen Euro bezahlen müsste. Mit einer derartigen Klausel würde angesichts der beworbenen Kostenfreiheit der Plattform niemand rechnen. Die Klausel wäre überraschend und nicht Teil des Vertrags – ob sie nun im Vertrag steht oder nicht.

Ebenso unwirksam sind Klauseln, die in den AGB versteckt werden, also nach dem „äußeren Erscheinungsbild“ ungewöhnlich sind. Darunter fällt beispielsweise die Regelung von besonderen Pflichten unter der Überschrift „Sonstiges“ oder ein Haftungsausschluss in unnötig kleiner oder unleserlicher Schrift (das berüchtigte Kleingedruckte).

Die verbotenen Klauseln werden im BGB aufgelistet

Überraschende Klauseln finden sich heutzutage nur noch selten in AGB und sind oft Indiz für einen vorsätzlichen Betrug. Die meisten Probleme sind weniger offensichtlich und erfordern eine detaillierte Auseinandersetzung mit den AGB. Für Juristen gestaltet sich daher der Großteil einer AGB-Prüfung so, dass einzelne unklare oder zweifelhafte Klauseln ausführlich auf die Vereinbarkeit mit den geltenden Gesetzen hin untersucht werden. Hierbei hilft wiederum das Gesetz mit einer Aufzählung von Verboten.

In den §§ 308 und 309 BGB sind Fälle geregelt, in denen Haftungsausschlüsse, Vertragsstrafen oder Kündigungsfristen unwirksam sind. So ist beispielsweise ein Haftungsausschluss für vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzungen in den AGB verboten.

In §§ 308 und 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind unwirksame Klauseln aufgeführt. Erfasst sind nicht alle Fälle, denn oft ergibt sich die Unangemessenheit einer Klausel erst aus dem Zusammenspiel mit anderen Klauseln.
In §§ 308 und 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind unwirksame Klauseln aufgeführt. Erfasst sind nicht alle Fälle, denn oft ergibt sich die Unangemessenheit einer Klausel erst aus dem Zusammenspiel mit anderen Klauseln.

Keine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher

Der Verbotskatalog in den §§ 308 und 309 BGB erfasst allerdings nicht alle Fälle unwirksamer Klauseln. Häufig ergibt sich die Unangemessenheit einer Klausel erst aus dem Zusammenspiel mit anderen Klauseln oder aus der Natur des Vertrages selbst. In einem letzten Schritt werden problematische Klauseln aus diesem Grund auf eine unangemessene Benachteiligung hin geprüft. Damit ist alles gemeint, was den Vertragspartner des Nutzers der AGB in einer ungerechtfertigten Weise benachteiligt.

So hat zum Beispiel das OLG Koblenz (Gerichts-Urteil vom 30.10.2003 – 2 U 504/03) einen Fall entschieden, in dem ein Internetprovider in seinen AGB unterschiedliche Kündigungsfristen geregelt hat. Das allein ist nicht ungewöhnlich. Allerdings durften die Kunden erst zum Ende der zwölfmonatigen Vertragslaufzeit kündigen, während der Internetprovider selbst jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen durfte. Einen Grund für diese Ungleichbehandlung gab es nicht, weshalb das Gericht die Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen hat.

Ein aktuelles Thema sind Schriftformklauseln in Verträgen, die im Internet abgeschlossen wurden. Erfolgte die Kommunikation online und wurde der Vertrag ebenfalls online geschlossen, muss der Kunde nicht damit rechnen, dass die Kündigung auf dem Postweg erfolgen muss. Daher sehen hier mittlerweile die meisten Gerichte eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Dennoch finden sich diese Klauseln noch vermehrt in den AGB zahlreicher Unternehmen.