Gerichtsurteil zur Umgehung des Kopierschutzes

Abmahnung privater Crack-SW-Anbieter zulässig

Der BGH hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die Cracksoftware zum Kauf anbieten, zur Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet sind.

Wie die Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz Axel Mittelstaedt mitteilt, hatte der Kläger bei eBay ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes zum Kauf angeboten. Die beklagten Tonträgerhersteller forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahngebühren in Höhe von etwa 1100 Euro auf. Der Kläger gab die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Mahngebühren zu zahlen.

Der BGH wies dieses Begehren zurück und stellte fest, dass der Kläger gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe. Das Werbeverbot gelte auch für einmalige und private Verkaufsangebote. Der Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten sei demnach berechtigt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05).

Nach § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen, die dem Schutz des Urheberrechtes dienen, nicht umgangen werden. In Absatz 3 dieses Gesetzes finden sich zahlreiche Ausprägungen dieses Verbots, u.a. ist die Werbung für den Verkauf von Crackprogrammen verboten.

Ab 1. September wird das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das am 7. Juli 2008 verkündet wurde, in Kraft treten. Ab dann werden die Kosten einer Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt. (dsc)

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